Was rechtfertigt ein Auskunftsverlangen der Arbeitsschutzbehörde?

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Für ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Aufsichtsbehörde einen berechtigten Anlass hat zu prüfen, ob ein Arbeitgeber die Arbeitszeitvorschriften einhält. Dazu muss ein konkreter Verstoß gegen Bestimmungen des ArbZG weder bereits feststehen noch ein konkreter Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegeben sein. Das hat das OVG Sachsen-Anhalt entschieden (Beschluss vom 17.11.2022, Az. 1 L 100/20).