LSG Rheinland-Pfalz: Eine Beeinträchtigung nach einer Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Un­ter­brei­tet ein Ar­beit­ge­ber ein Impf­an­ge­bot, zu des­sen An­nah­me der Ar­beit­neh­mer nicht ver­pflich­tet ist, be­steht für et­wai­ge ge­sund­heit­li­che Fol­gen aus der Imp­fung kein An­spruch gegen die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft auf Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen. Dies stellt das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Rhein­land-Pfalz klar (Urteil vom 06.09.2021, Az. L 2 U 159/20). Was war geschehen? Der Kläger ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die u.a. die Küche eines Krankenhauses …