Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat das Bundessozialgericht am 18.12.2018 entschieden (B 1 KR 31/17 R). Was war geschehen? Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm …