Die Höhe des Verletztengeldes für Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, richtet sich nach dem tatsächlich erzielten und nachgewiesenen Arbeitsentgelt. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 25.10.2019 entschieden. Nicht nachgewiesene Einnahmen – wie z.B. aus Schwarzarbeit – seien bei der Berechnung hingegen nicht zu berücksichtigen (Az. L 9 U 109/17). Was war geschehen? Ein Versicherter war auf einer …