Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 24.11.2022 (Az. 5 C 1.21, 5 C 3.21) entschieden. Der Fall Kläger waren zwei Kindertagespflegepersonen aus Dresden bzw. Leipzig, die die Höhe der ihnen jeweils …