Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann nach einem Urteil des BAG vom 1.12.2020 (Az. 9 AZR 102/20) ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Was war geschehen? Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und …
LAG München: Ein Crowdworker ist kein Arbeitnehmer
Eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis (LAG München, Urteil vom 4.12.2019 – 8 Sa 146/19). Was war geschehen? Das LAG München hat entschieden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten – dem Betreiber einer Internetplattform – kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte führt u.a. für Markenhersteller …