LAG München: Ein Crowdworker ist kein Arbeitnehmer

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis (LAG München, Urteil vom 4.12.2019 – 8 Sa 146/19). Was war geschehen? Das LAG München hat entschieden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten – dem Betreiber einer Internetplattform – kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte führt u.a. für Markenhersteller …