BAG: Betriebsratsvorsitzender kann als Datenschutzbeauftragter abberufen werden

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Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber nach einem Urteil des BAG vom 06.06.2023 (9 AZR 383/19) in aller Regel dazu, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24.05.2018 gültigen Fassung (a.F.) zu widerrufen.

BAG befragt den EuGH zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten

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Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 27.4.2021 (Az. 9 AZR 383/19 (A)) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Weitere Informationen zum Verfahren finden sich hier.