Eine Krankenkasse darf die Versorgung eines Multiple-Sklerose-Patienten mit einem Elektrorollstuhl nicht deswegen verweigern, weil der Versicherte blind ist. Sehbeeinträchtigungen seien, so das LSG Niedersachsen-Bremen, kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen (Beschluss vom 04.10.2021, Az. L 16 KR 423/20). Es hob die Aufgabe des Hilfsmittelrechts hervor, Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Was war geschehen? Wegen …