Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bekräftigt mit seinem Urteil vom 30.04.2020 (L 10 U 4485/18), dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Was war geschehen? Der Kläger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes …