Eine Kindertagesstätte, die nach der Konzeption ihres Trägers räumlich dezentral in Form einer Hauptstelle und einer in einem Nachbarort gelegenen Nebenstelle betrieben werden soll, kann als eine Einrichtung i.S.d. Kinder- und Jugendhilferechts Gegenstand einer einheitlichen Betriebserlaubnis sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 24.08.2017 entschieden (Az.: 5 C 1.16). Sachverhalt Die klagende Kirchengemeinde war zunächst Trägerin einer viergruppigen Kindertagesstätte …