Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Urteil vom 9.12.2021, Az. L 18 R 856/20) und die auf Auszahlung einer Rente gerichtete Berufung wegen eines Fristversäumnisses als unzulässig verworfen. Der Kläger müsse sich das Verhalten seines Bevollmächtigten …