Krankenkassen müssen ihre Versicherten über Veränderungen im Geschäftsstellennetz in Kenntnis setzen. Das hat das Sozialgericht Koblenz zugunsten eines Versicherten entschieden, dessen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Krankenkasse erst verspätet erreicht hatte, weil er sie an die Adresse einer inzwischen geschlossenen Geschäftsstelle geschickt hatte (Urteil vom 27.03.2018 – S 14 KR 980/17). Was war geschehen? Die beklagte Krankenkasse hatte eine Geschäftsstelle geschlossen, die vor Ort …