Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Gesundheitskarte nicht dauerhaft speichern

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die Speicherung des Bildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes des Versicherten ist nach einem Urteil des SG Berlin vom 27.6.2017 (Az. 208 KR 2111/16) für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch dauerhaftes Speichern sei nicht gerechtfertigt, zumal ein später auftretender Bedarf durch erneute Übersendung eines Lichtbildes seitens des …