Ein Elektroroller ist im Gegensatz zu einem Elektrorollstuhl kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr handelt es sich um ein nicht für Behinderte konzipiertes Freizeitgerät und damit um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Er ist nicht für medizinische Funktionen konzipiert und fällt deswegen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse fällt. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 28.08.2020 (Az. L …