SG Dortmund: Krankenkasse muss nicht für eine Tierhaltung aufkommen

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Eine gesetzliche Krankenkasse ist nach einem Urteil des SG Dortmund nicht verpflichtet, einer psychisch erkrankten Patientin die laufenden Kosten zur Haltung eines Hundes und einer Katze zu erstatten. Mit Ausnahme eines “Blindenhundes” ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, sodass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen seien (Urteil vom 16.04.2019, Az. S 8 KR 1740/18). Was …