Für eine nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin mit deutlich mehr als 20 Wochenarbeitsstunden in der Finanzverwaltung arbeitende Finanzbeamtin besteht nach einem Urteil des BFH (Urteil vom 07.04.2022 – III R 22/21) hinsichtlich der Aufnahme eines nebenberuflich betriebenen Jurastudiums kein Anspruch auf Kindergeld. Es handele sich um eine Zweitausbildung, die Erwerbstätigkeit überschreite die 20-Wochenstunden-Grenze. Der Fall Geklagt hatte die Mutter …