Für die Feststellung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es nach einem Beschluss des Landesssozialgerichts Bayern vom 8.9.2020 (Az. L 13 R 102/18) unerheblich, ob die vom Versicherten beklagten Beschwerden durch eine von ihm angenommene Elektrosensibilität verursacht werden. Anmerkung von RA Joachim Schwede dazu: Etwa ein Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung bezeichnen sich selbst als elektrosensibel, d.h., sie führen unterschiedliche …