Wenn der Versicherte in der Gesetzlichen Unfallversicherung sich nicht mehr auf direktem (unmittelbaren) Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte bewegt, sondern in entgegengesetzter Richtung von seinem Ziel fort, befindet er sich auf einem sog. Abweg. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz. Kein Abweg, sondern ausnahmsweise ein versicherter Wegeunfall …