Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 23.12.2021 (Az. L 16 KR 113/21) entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel im Rechtssinne sind und somit nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Geklagt hatte eine Frau mit einer Histamin-Intoleranz, die Nahrungsergänzungsmittel zur Symptom-Milderung einsetzt. Was war geschehen? Eine 50-jährige Frau mit einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln beantragte bei ihrer Krankenkasse …