Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies stellt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klar (Urteil vom 06.09.2021, Az. L 2 U 159/20). Was war geschehen? Der Kläger ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die u.a. die Küche eines Krankenhauses …