In Fällen, in denen ein Versicherter am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen verunglückt, kommt es auf die Handlungstendenz des Verunglückten an. Verunglückt der Beschäftigte an einem Ort, an dem er bis zum Unfallzeitpunkt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat, spricht – so das LSG Hamburg in einem aktuellen Urteil (vom 19.1.2022, Az. L 2 U 45/20) – alles dafür, dass auch im …