LSG Hessen: Kein Mehrbedarf für Sozialhilfeempfänger wegen einer Bevorratung während der Corona-Pandemie

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Bevorratung von Lebensmitteln. Die empfohlene (Not-)Bevorratung für zehn bis 14 Tage in Zeiten der Corona-Pandemie führt nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 07.05.2020 (L 4 SO 92/10 B ER) nicht zu einem unausweichlichen bzw. unabweisbaren Bedarf im Sinne des Sozialhilferechts. Was war geschehen? Ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger hatte Ende März 2020 …