Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat das Bundessozialgericht am 18.12.2018 entschieden (B 1 KR 31/17 R). Was war geschehen? Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm …
Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Gesundheitskarte nicht dauerhaft speichern
Die Speicherung des Bildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes des Versicherten ist nach einem Urteil des SG Berlin vom 27.6.2017 (Az. 208 KR 2111/16) für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch dauerhaftes Speichern sei nicht gerechtfertigt, zumal ein später auftretender Bedarf durch erneute Übersendung eines Lichtbildes seitens des …