EuGH: Kurzarbeitszeiten dürfen den Mindestjahresurlaub verringern, nicht aber das Urlaubsentgelt

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt. Allerdings hängt die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, sodass Kurzarbeitszeiten dazu führen können, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 13.12.2018 entschieden hat (Az.: C-385/17). Was war …