Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst keine Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Wie das LSG Hessen mit einem Urteil vom 18.3.2021 (L 1 KR 405/20) klarstellte, gilt dies erst recht, wenn das zur Behandlung von Haarausfall verordnete Mittel hierfür gar nicht zugelassen ist. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme könnten hingegen mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie behandelt …