Erleidet der Beschäftigte einer Zimmerei dadurch Verletzungen, dass er sich während seiner Arbeit in einem Pool des Arbeitgebers erfrischt und dabei verunglückt, so kann dies nach einem Urteil des SG München ausnahmsweise einen Arbeitsunfall darstellen (Urteil vom 2.5.2023, S 9 U 276/21). Dies gelte nach Ansicht des Gerichts zumindest dann, wenn das Bad im Pool mit allen anwesenden Kolleginnen und …