Anordnung von anlasslosen Coronatests am Arbeitsplatz

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Eine anlasslose Aufforderung an Beschäftigte, einen Coronatest durchzuführen, ist mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht vereinbar. Arbeitgeber können jedoch aus allgemeiner Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB von Arbeitnehmern die Durchführung eines Coronatests verlangen, sofern diese Kontakt mit auf das Coronavirus positiv getesteten Kollegen hatten, so das ArbG Villingen Schwenningen.