Über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau sind keine “privilegierten Schenkungen” im Sinne des § 534 BGB, sodass der Sozialhilfeträger diese von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von dem Sozialhilfeträger bezieht (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13.2.2020, Az.: 6 U 76/19). Was war geschehen? Eine Großmutter hatte für ihre …