Finanzielle Vorsorge für Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das Sozialgericht Gießen (Urteil vom 25.07.2017 – S 18 SO 160/16) hat entschieden, dass einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege die Mittel zu belassen sind, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat, da diese als angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII unterliegen. Was war geschehen? Die Klägerin hatte einen Bestattungsvorsorgevertrag …