Die Krankenkasse hat einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten. Der Anspruch ist beschränkt auf die Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse, so das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 17.06.2020 (S 18 KR 967/19). Hintergrund: Ansprüche bei stufenweiser Wiedereingliederung Mit der stufenweisen Wiedereingliederung …