Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen hat entschieden, dass ein nebenberuflich tätiger Volleyballtrainer rentenversicherungspflichtig ist (Urteil vom 30.09.2020 – L 3 R 305/18). Denn der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien auf der Lehr- und nicht der Beratertätigkeit. Was war geschehen? Der Kläger trainierte nebenberuflich Volleyballmannschaften. Nach einer Betriebsprüfung bei seinem Sportverein stellte der beklagte …