Gesetzliche Unfallversicherung ist auch in der Elternzeit möglich

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Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes gilt rechtlich als unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Beschäftigte, die in dieser Zeit trotzdem ausnahmsweise für ihren Arbeitgeber tätig werden, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Der Schutz der Unfallversicherung greift allerdings nicht bei jedem Besuch in der Firma. Versichert sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter …

Unfallversicherungsschutz für ein „Begleitkind“ in einer Mutter-Kind-Kur

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Ein Kind, das seine Mutter zu einer Mutter-Kind-Kur begleitet, ohne therapiebedürftig zu sein, dort jedoch eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.5.2017 – L 10 U 762/15, BeckRS 2017, 115649) Siehe hierzu die Anmerkung von Schwede in NZFam 2017, 727!

Die Berufskrankheiten-Verordnung wurde geändert!

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Der Bundesrat hat am 7.7.2017 einer Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zugestimmt. Mit der Änderung werden drei weitere Krankheiten in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen sowie zwei Berufskrankheiten um weitere Krankheitsbilder erweitert. Die Anpassung der Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste erfolgte aufgrund von neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen auf der Basis wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats “Berufskrankheiten” (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). …