Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.09.2017 (Az.: 9 Sa 42/17) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern gestattet, auf dem Betriebsgelände zu parken, für Sturmschäden an den Arbeitnehmerfahrzeugen aus der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten haftet, wenn er trotz einer Sturmwarnung das Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert hat. Was ist passiert? Der Arbeitnehmer parkte sein Fahrzeug erlaubterweise auf dem Betriebshof seiner …