ArbG Bonn: Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Der Arbeitgeber ist bei einer coronabedingten Beschäftigung der Arbeitnehmer im HomeOffice nach einem Urteil des ArbG Bonn vom 11.05.2022 (Az. 2 Ca 93/22) nicht verpflichtet, Informationen einer Arbeitnehmervereinigung an die dienstlichen E-Mailadressen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden. Was war geschehen? Der Kläger ist eine bei dem Arbeitgeber vertretene Arbeitnehmervereinigung. Der Arbeitgeber gewährt den bei ihm vertretenen Arbeitnehmervereinigungen die …