Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten nach einem Urteil des BAG vom 19.2.2019 (3 AZR 150/18) unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Was war geschehen? Die Klägerin ist Witwe …