ArbG Hamburg: Keine Kündigung ohne Abmahnung nach Verweigerung der Durchführung von Corona-Schnelltests

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einer vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Testpflicht nachzukommen. stellt einen schuldhaften Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Eine Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung von Corona-Schnelltest ist allerdings nach einem Urteil des ArbG Hamburg vom 24.11.2021 (Az. 27 Ca 208/21) ohne vorherige Abmahnung unwirksam. Was war geschehen? Die beklagte Arbeitgeberin ist als Anbieter eines vollelektronischen „Ride-Sharing“ Dienstleister im …