1. Die Eltern haben einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten.
2. Dabei sind nicht die Herstellungskosten der Maßstab, sondern der Gegenwert, den diese dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen.
3. Es ist Aufgabe des Trägers der Kindertagesstätte, die Essenversorgung in der Einrichtung zu gewährleisten. Bedient er sich dazu eines Dritten, bleibt er rechtlich daran gebunden, dass die Eltern nach den Vorgaben des KiTa-Gesetzes zur Zahlung eines Zuschusses nur in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und nicht darüber hinaus in Anspruch genommen werden können. (Leitsätze des Verfassers)
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2016 – 6 B 87.15
Ausführliche Anmerkung von Rechtsanwalt Joachim Schwede dazu in NZFam (Neue Zeitschrift für Familienrecht) 2017, S. 237