1. Nur eine rechtliche Verpflichtung kann die Weggabe von Einkommen rechtfertigen, wenn Bedürftigkeit besteht, die durch die Solidargemeinschaft abgefedert wird. Anderenfalls würde durch die Weitergabe eines Teils des Kindergeldes beim nicht kindergeldberechtigten Elternteil der Aufwand für das Kind geschmälert, dies aber in der kindergeldberechtigten Bedarfsgemeinschaft durch höhere Sozialleistungen ausgeglichen, unabhängig davon, ob das nicht-kindergeldberechtigte Elternteil auf diese Leitung finanziell angewiesen ist, oder nicht.
2. Zwar wird Kindergeld an die Eltern gezahlt, weil diese den Aufwand haben, die Kinder zu finanzieren und diesen Aufwand haben beide Elternteile im Fall des Wechselmodells gleichermaßen. Dies haben allerdings die Eltern bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wer kindergeldberechtigt sein soll.
SG Dresden, Urteil vom 12.12.2016 – S 3 AS 1751/14
Ausführliche Anmerkung von Rechtsanwalt Joachim Schwede dazu in NZFam (Neue Zeitschrift für Familienrecht) 2017, S. 286