Millionen Arbeitnehmer in Deutschland erhalten ab Anfang 2019 ein Recht auf zeitlich befristete Teilzeit. Die vereinbarte Arbeitszeit kann für ein bis fünf Jahre verringert werden. Dann müssen die Arbeitgeber die Rückkehr in Vollzeit ermöglichen. Der Bundestag beschloss am 18.10.2018 ein Gesetz von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zur Einführung der sogenannten Brückenteilzeit. Die Abgeordneten von Union und SPD stimmten nach einem Bericht von beck-aktuell dafür, die Grünen und Linken enthielten sich, FDP und AfD stimmten dagegen.
Die befristete Teilzeit mit anschließender Brücke in die Vollzeit gilt in Unternehmen mit mindestens 45 Beschäftigten, wenn der Mitarbeiter mindestens ein halbes Jahr in dem Betrieb ist. Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten müssen nur einem von 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren. Während der Brückenteilzeit gibt es keinen Anspruch, die Arbeitszeit noch einmal zu verlängern oder zu verkürzen. Bisher gibt es ein Rückkehrrecht in eine volle Stelle bei Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Bei Arbeitnehmern, die bereits in Teilzeit sind und mehr arbeiten wollen, soll der Arbeitgeber darlegen und ggfs. beweisen müssen, dass kein passender Arbeitsplatz frei ist. Der Arbeitgeber soll den Wunsch nach einer Änderung der Arbeitszeit mit dem Betroffenen erörtern müssen. Dieser soll den Betriebsrat hinzuziehen können.
Mit dem Gesetz gibt es auch Neuregeln zur Arbeit auf Abruf. Die mögliche abrufbare Zusatzarbeit wird beschränkt. Der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit darf künftig nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Ist die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.