Gefährdungsbeurteilungen bei psychischen Belastungen – wann sind diese durchzuführen?

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Gefährdungsbeurteilungen schützen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz. Diese können auch die psychische Gesundheit betreffen. Ob wohl schon einige Zeit gesetzlich geregelt, besteht bei Arbeitgebern nach wie vor eine gewisse Unsicherheit, wann die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen betreffend eigentlich durchzuführen ist.

  1. Was sind psychische Belastungen?

Das Berufskrankheitenrecht des Sozialgesetzbuch (SGB) VII kennt keine Erkrankungen durch psychische Belastungen, womit diese grundsätzlich auch nicht als entschädigungsfähig gelten. Damit steht die soziale Absicherung vollkommen im Gegensatz zu den auffälligen Entwicklungen, die im Arbeitsleben vorhanden sind, wie aus einer Vielzahl von Studien deutlich wird: Danach gehen immer mehr Arbeitnehmer aufgrund psychischer Leiden vorzeitig in den Ruhestand. Der Wirtschaft entstehen erhebliche Verluste, da diese Erkrankungen in ihrer Behandlung sehr zeitintensiv sind und damit viele Arbeitstage als Krankheitstage entfallen. Etwa jede zehnte Krankschreibung ist derzeit auf psychische Ursachen zurückzuführen. Die Fehlzeiten von Arbeitnehmern wegen Depressionen, “Burn Out” oder anderer seelischer Probleme hat sich seit 1990 verdoppelt, wie eine Studie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zeigt. Psychische Erkrankungen sind meist langwierig und verursachen überdurchschnittlich lange Fehlzeiten. Eine depressiv Erkrankter fehlt üblicherweise zwischen 35 und 50 Tage im Betrieb. Allein die Behandlung depressiver Störungen kostet die Krankenkassen mehr als vier Milliarden Euro jährlich. Diesen Umständen trägt der Gesetzgeber nun Rechnung, wenn er psychische Belastungen ausdrücklich im ArbSchG als Gefährdungsfaktor nennt. Gemäß § 4 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit vermieden bzw. minimiert wird. § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt als potentielle Gefährdung, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist, auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).

Man unterscheidet zwischen psychischen Belastungen und der psychischen Beanspruchung: Psychische Belastungen sind die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Die Psychische Beanspruchung ist „die unmittelbare Auswirkung der psychischen Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Voraussetzungen einschließlich der individuellen Bewältigungsstrategien“ (DIN EN ISO 100785-1). Die psychische Beanspruchung als Auswirkung der psychischen Belastung wird durch spezifische Merkmale, Eigenschaften und Verhaltensweisen des Menschen beeinflusst. Erst durch die individuellen Reaktionen bei psychisch belastenden Einflüssen entscheidet sich, wie beanspruchend eine Tätigkeit oder Situation vom Einzelnen überhaupt erlebt wird.

  1. Wann ist die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten hinsichtlich der Fragen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu unterweisen (§ 12 ArbSchG, § 6 ArbStättVO). Doch dies geht nicht ohne die Berücksichtigung der Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung. Die in § 5 Abs. 1 ArbSchG, § 3 ArbStättVO vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiges Mittel der Prävention, das von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Sicherheitsbeauftragten und externen Beratern durchgeführt wird. Die gewonnenen Erkenntnisse müssen bei den Unterweisungen (vgl. § 12 ArbSchG, § 6 ArbStättVO) Berücksichtigung finden.

Arbeitsplatzbezogene Unterweisungen müssen regelmäßig erfolgen. Sie dürfen sich nicht in allgemeinen Ausführungen erschöpfen, sondern müssen die Gefährdungspotenziale des Arbeitsplatzes konkret aufgreifen. Das wiederum ist nur möglich, wenn eine Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat.

Jeder Arbeitsplatz ist für sich gesehen mit einem Gefährdungspotenzial für die Gesundheit des Arbeitnehmers verbunden. Um die Gefährdungspotenziale erkennen zu können, müssen vorab die Arbeitsplätze voneinander abgegrenzt und klar beschrieben sein.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen als

  • Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen;
  • Änderungsbeurteilung (z.B. bei der Änderung von Arbeitsstoffen, bei der Neubeschaffung von Maschinen, bei der Veränderung von Gruppengrößen in einer Kindertagsstätte (KiTa));
  • Nachuntersuchung (z.B. bei Arbeitsunfällen).

Damit ergibt sich bereits klar und eindeutig der Zeitpunkt. Da für die meisten Arbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich physischer Belastungen vorliegen dürften, sind diese hinsichtlich psychischer Belastungen unverzüglich nachzuholen, soweit diese noch nicht erfolgt sind! Ein ideales Mittel für den Einstieg sind z.B. Belegschaftsbefragungen (s. dazu ausführlich ArbRAktuell 2016, 82).

Insgesamt kann das Thema auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sein (s. dazu Schwede, ArbRAktuell 2016, 571).

 

© Joachim Schwede, Aichach

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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