LSG Niedersachsen: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 12.12.2017 (Az.: L 7 AL 36/14) entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen muss. Damit weicht es von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.

Was war geschehen?

Die Klägerin war in Schleswig-Holstein tägig. 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg arbeitet. Sie verbrachten nicht nur die gemeinsame Freizeit zusammen, sondern wirtschafteten auch aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall für einander. Eine gemeinsame Wohnung war geplant. Nachdem mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Klägerin ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend. Daraufhin verhängte die BfA eine Sperrzeit, da die Klägerin ohne “wichtigen Grund” gekündigt habe. Nach der Rechtsprechung des BSG liege ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur dann vor, wenn ein Verlöbnis bestehe und eine baldige Eheschließung folge.

LSG: Die Sperrzeit ist kein Instrument zu Durchsetzung gesellschaftspolitischer Vorstellungen

Das LSG folgte der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts nicht. Es hat entschieden, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Die Sperrzeit diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten. Gewichtige Umstände (zum Beispiel finanzielle Situation, Scheidungsverfahren etc.) seien denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen. Die Partnerschaft der Klägerin sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt, sodass die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten darstelle.

Anmerkung der Autorin: Eine derartige Entscheidung war angesichts der sich seit langem wandelnden Gesellschaft, auf die das Bundessozialgericht mit seiner Rechtsprechung zu wenig eingegangen ist, längst überfällig.

© Gaby Schwede

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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