Das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.5.2019 (Az. OVG 6 A 20.17; OVG 6 A 6.17; OVG 6 A 21.17; OVG 6 A 22.17) über mehrere Normenkontrollanträge von Eltern entschieden, deren Kinder Betreuungseinrichtungen in den Gemeinden Wustermark und Tauer sowie in der Stadt Altlandsberg besuchen und dafür zu Beiträgen zu den Betriebskosten der Einrichtungen auf der Grundlage kommunaler Satzungen herangezogen werden.
Was war geschehen?
Die Eltern haben unter anderem bemängelt, dass die Beitragssatzungen auf fehlerhaften Kalkulationen beruhten. So sei der jeweilige Zuschuss der Landkreise zu den Personalkosten (institutionelle Förderung), der bei den umlagefähigen Betriebskosten in Abzug gebracht wurde, fehlerhaft zu niedrig berechnet worden. Außerdem verstießen die Satzungen gegen das Äquivalenzprinzip, weil die jeweils höchsten Beiträge die tatsächlichen Platzkosten überstiegen. Schließlich sei die Staffelung der Beiträge nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder unzureichend.
OVG: Keine Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip
Das OVG ist diesen und weiteren Einwänden gegen die Satzungen nicht gefolgt, sondern hat die Normenkontrollanträge zurückgewiesen. Hinsichtlich der institutionellen Förderung hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet sei, den Personalkostenkostenzuschuss des Landkreises in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe in die Kalkulation der Elternbeiträge einzustellen, sondern ihn grundsätzlich in Höhe des tatsächlich im Referenzzeitraum erhaltenen Betrages einstellen darf.
Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip, wonach die staatliche Leistung und die dafür erhobene Gebühr in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, hat der Senat bei seiner Kontrolle der Kalkulationen nicht feststellen können.
Hinsichtlich der Staffelung der Beiträge nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder hat der Senat Regelungen, die für das zweite Kind eine Reduzierung um 20 % und das dritte und weitere Kinder um 40 % vorsehen, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gesehen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde jeweils nicht zugelassen.