Der Auftraggeber von Bauarbeiten muss den von ihm beauftragten Werkunternehmern die Räume, in denen sie tätig werden sollen, in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung stellen. Nach einem Urteil des OLG Brandenburg (Urteil vom 11.1.2023, Az. 4 U 136/21) sind die Mitarbeiter des Werkunternehmers in diese Schutzpflicht im Wege des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen.