BSG: Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von sowjetischem Atomwaffentestgelände möglich

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Die von einem in Kasachstan gelegenen Atomwaffentestgelände ausgehende Strahlung kann nach einem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungsansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen (Urteil vom 27.09.2018, Az.: B 9 V 2/17 R).

Was war geschehen?

Der Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden 1941 zwangsweise in eine Sondersiedlung nach Kasachstan umgesiedelt. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der 1947 geborene Kläger und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.

BSG: Kläger war wegen der Internierung der Strahlung schutzlos ausgeliefert

Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts, das keine ausreichenden Grundlagen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen erlittener Gesundheitsschäden gesehen hatte, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Kläger sei jedenfalls während der Zeit der sowjetischen Kommandanturaufsicht in der Sondersiedlung bis zum Jahr 1956 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit interniert gewesen. Damit gehöre er grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 Abs. 2c Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit den in der Nähe des Internierungsorts im sowjetischen Atomwaffentestgelände durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlenkontamination liege auch ein mit der Internierung zusammenhängendes schädigendes Ereignis vor. Im Gegensatz zur einheimischen Wohnbevölkerung seien die Volksdeutschen in die Nähe des Atomwaffentestgeländes deportiert und unter Strafandrohung zum Verbleib in die ihnen gegen ihren Willen jeweils zugewiesene Sondersiedlung gezwungen worden. Sie hätten sich wegen der Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen können und seien ihr demzufolge während der Internierungszeit schutzlos ausgeliefert gewesen.

Ob diese Strahlungsexposition zu einer Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt hat, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedingt, hat das LSG nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat das BSG den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Diese Entscheidung kann Betroffenen Hoffnung geben, wenngleich es ein langer Weg zur Anerkennung solcher Schäden ist. Zum einen muss nachgewiesen werden, dass Erkrankungen ausschließlich auf ionisierende Strahlungen zurückzuführen sind. Zum anderen ist der Nachweis zu führen, dass der Betroffene zur internierten Volksgruppe gehört hat, was alleine durch geeignete Papiere zu beweisen ist.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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Kommentare 1

  1. Jakob

    Meine Eltern waren im Oktober 1941 als Deutsche aus deutschen Dörfern in der Sowjetunion nach Gebiet Pawlodar in Kasachstan in der Nähe des Atomwaffentestestsgelände deportiert und von sowjetischem Innenministerium (NKWD) bewacht. Ich bin im Januar 1949 geboren und meine Eltern haben jeden Monat sich bei der Fachkommandantur 2 Mal mit einen Anmeldeblatt registrieren lassen und mich als Kleinkind auch. Nach Diktators Stalin Tod im März 1953 bis 1 Januar 1956 war die Anmeldepflicht nur 1 Mal im Monat. Ohne Erlaubnis der Fachkommandantur konnte niemand aus der Siedlung wegfahren oder weggehen, sogar in das Nachbardorf. Im August 1949 haben regelmäßige Atomtests bis Juli 1963 auf dem offenen Grund stattgefunden und dann bis 1 Januar 1992 wurden die Tests unterirdisch durchgeführt. Alle Atompilze und im Sommer 1953 die Pilze von der ersten Wasserstoffbombe haben alle Bewohner unserer Arbeitssiedlung beobachtet. Einheimische Kasachen konnten wegfahren, aber uns war es verboten.

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