SG Stuttgart: Sperrzeit wegen Eigenkündigung beim Arbeitslosengeld auch bei einer Geheimhaltungsvereinbarung

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Das SG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.01.2020 (Az. S 21 AL 4798/19) entschieden, dass bei der Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe aufgrund einer Eigenkündigung der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber den Arbeitslosen nicht von seiner objektiven Beweislast bzgl. des Vorliegens eines wichtigen Grundes befreit.

Was war geschehen?

Der Kläger kündigte sein seit August 2017 bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31.08.2019. Danach meldete er sich bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Als Grund für seine Eigenkündigung gab er an, er habe sich mit seinem Arbeitgeber nicht mehr identifizieren können. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung der Firma lasse ein Eingehen auf Details nicht zu. Mit Bescheid vom 11.09.2019 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten mitgeteilt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Hiergegen richtete sich die zum SG erhobene Klage. Zur Begründung trug der Kläger vor, es hätten wichtige Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestanden. Aus Gründen der Vertraulichkeit dürfe und werde er gegenüber dem SG jedoch keine Aussage zu den Gründen treffen. Sofern das SG die Gründe erfahren wolle, so möge es ihn ausdrücklich dazu auffordern und ihm Immunität gegen alle für ihn nachteiligen Folgen bei Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung garantieren.

SG: Vertraulichkeitsvereinbarung war ein Eigentor

Nach Auffassung des SG ist die Entscheidung der Beklagten über den Eintritt einer Sperrzeit nicht zu beanstanden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers – die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Eigenkündigung – liege nicht vor. Für das Fehlen eines wichtigen Grundes trage zwar grundsätzlich die Beklagte die Beweislast. Liege der Umstand zur Annahme eines wichtigen Grundes jedoch in der Sphäre des Arbeitslosen, treffe ihn nach der gesetzlichen Regelung des § 159 I 3 SGB III die objektive Beweislast, d.h. die Nichterweislichkeit eines wichtigen Grundes gehe zu seinen Lasten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze trage vorliegend der Kläger die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Umstände, die ihn zur Eigenkündigung veranlasst und damit zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt hätten, lägen in seiner Sphäre. Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes habe sich das Sozialgericht im Hinblick auf die allgemein gehaltenen Angaben des Klägers ohne konkreten Bezug zum kündigungsrelevanten Sachverhalt nicht überzeugen können.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Vertraulichkeitsvereinbarung oder Geheimhaltungsvereinbarung mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber. Sofern der Kläger eine derartige Vereinbarung eingehe, die ihm den Nachweis eines wichtigen Grundes unmöglich mache, falle dies in seinen Verantwortungsbereich. Er habe vor Eingehung einer solchen Vereinbarung die damit ggfs. verbundenen (negativen) Folgen abzuwägen. Es erscheine nicht billig, die gesetzlich bestimmte objektive Beweislast des Klägers durch eine von ihm freiwillig eingegangene Vertraulichkeitsvereinbarung auf die Beklagte und demnach auf die Versichertengemeinschaft umzukehren; denn eine solche Beweislastumkehr führe stets zu einer Beweislosigkeit der Beklagten und gehe damit zu Lasten der Versichertengemeinschaft.

Hinweis von RA Joachim Schwede: Gab es tatsächlich eine solche Vereinbarung, war es auf alle Fälle höchst fahrlässig seitens des Arbeitnehmers, eine Eigenkündigung auszusprechen, da bereits eine kurze Konsultation eines Anwalts gezeigt hätte, dass das Risiko einer Sperrzeit droht. Die Entscheidung des SG Stuttgart entspricht übrigens gefestgter Rechtsprechung der Sozialgerichte in solchen Fällen.

Warum das SG Stuttgart erst jetzt über den Fall berichtet? Nun, der Arbeitnehmer hatte Berufung eingelegt und diese erst jetzt zrückgenommen. Damit ist die Entscheidung des SG Stuttgart auch erst jezt rechtskräftig.

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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