Der von der Beklagten festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung einer Tagespflegeperson (2,17 Euro pro Stunde und Kind) wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit i.S.v. § 23 Abs. 2a S. 3 SGB VIII verlangt, dass der Anerkennungsbetrag so zu bemessen ist, dass damit der Lebensunterhalt einer Tagespflegeperson angemessen sichergestellt werden kann.
VG Bremen, Urteil vom 16.12.2016 – 3 K 1871/14
Siehe hierzu die Anmerkung von Schwede in NZFam 2017, 432!