Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auch bei der Versetzung in eine andere Schicht

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Im hier entschiedenen Fall (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2016 – 15 Sa 76/15, BeckRS 2016, 124196) scheiterte die Zuweisung in eine Wechselschicht anstelle der bislang ausgeübten Spätschicht durch Arbeitgeberweisung an der so genannten “Ausübungskontrolle”.

Die hierfür darlegungsbelastete Arbeitgeberin hatte zum Zeitpunkt der Ausübung ihres Direktionsrechts kein als berechtigtes Interesse anzuerkennendes Interesse an der Umsetzung des Klägers in die Wechselschicht. Sie berief sich insoweit ausschließlich auf ihre Erwartung, die Maßnahme der Umsetzung werde sich positiv auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Klägers auswirken. Eine an eine solche Erwartung geknüpfte Maßnahme durfte sie aber zu diesem Zeitpunkt deshalb nicht umsetzen, weil sie ein solches Interesse gegenüber dem Kläger nicht ohne vorheriges ordnungsgemäßes Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) oder das Angebot eines solchen nach § 84 Abs. 2 SGB IX ins Feld führen durfte. Die Rechtsordnung – so das Gericht – überlässt dem Arbeitgeber nicht durchgehend die freie Entscheidung, wie er seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer im gesundheitlichen Bereich nachkommt.

Fazit: Nicht nur bei Kündigungen, die auf Krankheiten beruhen, ist das BEM zu beachten, sondern, – legt man diese Entscheidung zugrunde – bei allen einschneidenden Veränderungen, die die Arbeitsleistung betreffen und die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen erfolgen!

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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