Ein Unterhaltsvorschuss ist auch für in Portugal lebende Kinder möglich

Joachim Schwede Archiv Leave a Comment

Mit Urteil vom 18.12.2017 (Az.: 5 C 36.16) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass es einem Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss nicht entgegensteht, dass die betroffenen Kinder in Portugal leben, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt ist und hat damit das gesetzlich eigentlich festgeschriebene Erfordernis des Wohnsitzes in Deutschland für unanwendbar erklärt.

Was war geschehen?

Die Kläger lebten zunächst in Deutschland bei ihrer Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach ihrer Trennung vom Vater nahm diese eine Berufstätigkeit in Deutschland auf. Seit Ende 2009 wohnen die Kläger bei ihrer Großmutter in Portugal, wo ihre Mutter einen weiteren Wohnsitz begründete. Nachdem der Vater für die Kläger keinen Unterhalt mehr leistete, beantragte sie für die Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

BVerwG: Wohnsitzerfordernis fällt weg!

Nach der Entscheidung des BVerwG ist das Wohnsitzerfordernis nicht mehr anwendbar. Das Unterhaltsvorschussgesetz verleihe einem Kind, das von einem insoweit verpflichteten Elternteil keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung. Dieser Anspruch bestehe nach dem nationalen Gesetz nur für in Deutschland lebende Kinder. Dieses Wohnsitzerfordernis sei hier jedoch wegen des Vorrangs der vom Unionsrecht gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht anwendbar, vielmehr handle es sich dabei um eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit.

Danach genieße ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer, wonach sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch Unionsbürger berufen können, die – wie die Mutter der Kläger – in einem Mitgliedstaat der Union wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Hieraus folge auch, dass die Kläger bzgl. ihres Unterhaltsvorschussanspruchs selbst das Freizügigkeitsrecht der Mutter geltend machen könnten, weil es eine soziale Vergünstigung für die Mutter darstellt.

Der EuGH sieht hierin sogar grundsätzlich eine verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt. Soweit die Leistungen ihrer Höhe nach an die Lebensverhältnisse in Deutschland anknüpfen, könne etwaigen günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge Rechnung getragen werden.

Dazu Rechtsanwalt Schwede: „Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit dieser Entscheidung, die europarechtlichen Vorgaben entspricht, einer Aufhebung seiner Entscheidung durch den EuGH zuvor.“

© Gaby Schwede

Über den Autor: Joachim Schwede

Joachim Schwede Rechtsanwalt aus Aichach
Ihr Berater zu Fragen im Arbeits-, Sozial -, Arbeitsschutz- und KiTa-Recht.

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