In mehreren Verfahren hat das Bundessozialgericht (BSG) am 14.12.2017 (Az.: B 10 EG 7/17 R u.a.) entschieden, dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, nicht jedoch, wenn Provisionen als sonstige Bezüge gezahlt werden.
Was war geschehen?
Der Kläger hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt für 2 Monate quartalsweise gezahlte Prämien erhalten. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die für 2 Monate gezahlten Prämien zu berücksichtigen.
BSG: Keine Elterngelderhöhung wegen quartalsweiser Provisionszahlung
Gegen die Vorinstanzen lehnte das BSG ein höheres Elterngeld wegen quartalsweiser Zahlung ab. Der Gesetzgeber habe durch die ab dem 01.01.2015 geltende Neuregelung des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG, gegen die keine verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden.
© Gaby Schwede